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Ansteckungsgefahr: TRABER im Recht

Die Situation kennt fast jeder Traberbesitzer: Ein Pferd im Stall wird krank, hustet, rotzt oder hat Pilzbefall. Normalerweise verständigt in so einem Fall der Tierhalter sofort den Tierarzt, um das kranke Tier behandeln zu lassen. Damit wäre in den meisten Fällen der Sorgfaltspflicht genüge getan und die Ansteckungsgefahr gebannt. 

Sollte ein Medikament nicht anschlagen, muss der Tierarzt sogar ein zweites Mal kommen.

Der Alptraum eines jeden Pferdehalters ist wohl die zunehmende Rücksichtslosigkeit in Stallgemeinschaften, ob aus Unkenntnis, Geldmangel oder Egoismus: Ein krankes Pferd steckt ein gesundes Pferd an, weil versäumt wurde, rechtzeitig einen Tierarzt zu rufen. Mitunter vergehen mehrere Wochen. 

Wer nun selbst den Tierarzt bemüht, bleibt oftmals auf den Kosten sitzen. Laut Tierarzt* ist es – je nach Krankheit – schwierig zu beweisen, ob der gleiche Bakterienstamm hierfür verantwortlich ist. Das ist natürlich noch lange kein Freibrief für den verantwortungslosen Pferdehalter. 

“Ein Pferdehalter ist wegen einer zumindest fahrlässig verursachten Eigentumsverletzung Ihres Tieres gemäß §§ 823, 276, 249 BGB schadensersatzpflichtig: 

Sofern Anhaltspunkte und Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Pferd des Besitzers erkrankt ist, und sofern sich hieraus ein entsprechendes Ansteckungsrisiko für die übrigen mit eingestellten Pferde ergibt, ist der Besitzer rechtlich verpflichtet, etwaige Schäden von den übrigen Pferden dadurch abzuwenden, dass er sein Pferd fachgerecht behandelt.”

Laut Anwalt hat ein Pferdebesitzer dafür Sorge zu tragen, dass er sein erkranktes Tier behandeln lässt. Aber nicht erst nach Tagen oder Wochen, sondern sofort.

“Die Unterlassung dieser rechtlich gebotenen Behandlungspflicht begründet einen Schadensersatzanspruch, sofern es dann tatsächlich wegen der nicht erfolgten Behandlung zu einer Infektion des eigenen gesunden Pferdes kommen sollte. Für diese möglichen Schäden – Behandlungskosten am eigenen Pferd – hätte der Besitzer des kranken Tieres sodann rechtlich einzustehen.”

Wenn der verantwortungslose Tierhalter den Umstand weder einsieht noch freiwillig die Behandlungskosten trägt, kann man diese per Rechtsweg durchsetzen. Hier gibt es die Möglichkeit eines gerichtlichen Mahnbescheids oder einer Zahlungsklage. Einige Rechtsschutzversicherungen decken diesen Sachverhalt mit ab.
Info: Im Extremfall ist nicht nur der Tierhalter gefordert. Bei Ansteckungsgefahr muss der Stallbetreiber einschreiten, einen Tierarzt rufen und das Pferd separieren. Damit minimiert der Betreiber das unternehmerische Risiko und kommt der Sorgfaltspflicht nach.

Die FN empfiehlt zum Thema Bio – Security neue Pferde ca. 10 Tage zu separieren, um etwaige Ansteckungen zu vermeiden.

Mit Unterstützung von Justanswer & RA Huttemann sowie Dr. Vet.  S.*

*Name ist der Redaktion bekannt

Weiterführende Quelle Beispielfall & Pferd Aktuell
Bild: Pixabay

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